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   BGH, 31.10.1962 - V ZR 67/61   

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https://dejure.org/1962,6967
BGH, 31.10.1962 - V ZR 67/61 (https://dejure.org/1962,6967)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1962 - V ZR 67/61 (https://dejure.org/1962,6967)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1962 - V ZR 67/61 (https://dejure.org/1962,6967)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache durch eine nach Revisionseinlegung geleistete Zahlung - Umfang einer Erledigung in der Hauptsache bezüglich eines Widerklageantrages - Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses - ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.10.1959 - VI ZR 156/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 67/61
    Der VI. Zivilsenat hat sich in seinem Urteil vom 30. Oktober 1959, VI ZR 156/58 (LM BGB § 909 Nr. 2) gegen eine Unterwerfung nachbarschaftlicher Beziehungen unter die für bestehende Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften ausgesprochen (vgl. auch das Urteil desselben Senats vom 14. Oktober 1958, VI ZR 107/57, VersR 1958, 834); zweifelhaft bleibt aber, ob sich diese Ausführungen nur auf den dort behandelten Sonderfall des § 909 BGB beziehen oder auf jedes nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis schlechthin.
  • RG, 25.11.1911 - I 529/10

    Ausgleichung unter Gesamtschuldnern.

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 67/61
    Daß Bauherr und bauleitender Architekt einem Dritten gegenüber, der durch die Bauausführung Schaden erleidet, gesamtschuldnerisch haften, ergibt sich entweder - sofern gegen beide der Schadensersatzanspruch auf den Vorschriften über die unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff BGB) beruht - aus § 840 BGB oder - wenn der Bauherr dem Geschädigten kraft Vertrages ersatzpflichtig ist - aus dem Gesichtspunkt der Zweckgemeinschaft (RGZ 77, 317, 323; BGH LM BGB § 426 Nr. 9).
  • RG, 29.02.1912 - VI 205/11

    Arglist und Urteilsrechtskraft

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 67/61
    U. hat das für ihn nachteilige Berufungsurteil nicht angefochten, so daß es ihm gegenüber rechtskräftig wurde; indem er nach Urteilsverkündung 3.000 DM zahlte, brachte er die gegen ihn selbst gerichteten Ansprüche insoweit zum Erlöschen, als darüber vom Oberlandesgericht erkannt worden war, nämlich in Höhe seiner Verurteilung von 100 DM und in Höhe weiterer, durch Abweisung seiner negativen Feststellungsklage positiv als von ihm geschuldet festgestellter 2.900 DM (RGZ 74, 121, 122; 78, 389, 396 f).
  • BGH, 18.02.1954 - III ZR 208/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 67/61
    Im Rahmen einer solchen, von vornherein nur als summarisch gedachten Kostenverteilung eine grundsätzliche Entscheidung zu treffen, die in ihren praktischen Auswirkungen weit über den gegenwärtigen Fall hinausgreifen würde und wegen des nicht ganz eindeutigen gegenständlichen Geltungsbereichs jener Vorentscheidung des VI. Zivilsenats unter Umständen sogar eine vorherige Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen erforderlich machen könnte (§ 136 GVG), würde ersichtlich der Bedeutung und Tragweite des § 91 a ZPO nicht gerecht (vgl. Beschluß des BGH vom 18. Februar 1954, III ZR 208/52, LM ZPO § 91 a Nr. 6).
  • BGH, 21.04.1961 - V ZR 155/60
    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 67/61
    Es geht hier allein um die Verteilung der Kosten nach § 91 a ZPO, wobei sich der Streitwert zudem nicht nach dem ursprünglichen Gegenstand, sondern lediglich nach der Höhe der bis zur Erledigterklärung entstandenen Verfahrenskosten bemißt (BGH NJW 1961, 1210 = MDR 1961, 587).
  • BGH, 23.09.1959 - V ZR 37/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 67/61
    Der erkennende Senat - der die Urteilsformel als verfahrensrechtliche Erklärung selbständig auszulegen hat (BGH NJW 1959, 2119) - entnimmt hieraus, daß das Berufungsgericht über die Widerklage lediglich im Rahmen der gestellten Anträge zu entscheiden beabsichtigte und entschieden hat; daran ändert auch der Umstand nichts, daß die zuletzt angeführte Urteilsstelle sich auf den früheren Drittbeklagten U. bezieht.
  • BGH, 14.10.1958 - VI ZR 107/57
    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 67/61
    Der VI. Zivilsenat hat sich in seinem Urteil vom 30. Oktober 1959, VI ZR 156/58 (LM BGB § 909 Nr. 2) gegen eine Unterwerfung nachbarschaftlicher Beziehungen unter die für bestehende Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften ausgesprochen (vgl. auch das Urteil desselben Senats vom 14. Oktober 1958, VI ZR 107/57, VersR 1958, 834); zweifelhaft bleibt aber, ob sich diese Ausführungen nur auf den dort behandelten Sonderfall des § 909 BGB beziehen oder auf jedes nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis schlechthin.
  • BGH, 24.10.1962 - V ZR 118/60

    Selbstständiger Bauunternehmer als "Verrichtungsgehilfe" des Bauherrn -

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 67/61
    Die Frage wurde im Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1962, V ZR 118/60 offen gelassen.
  • RG, 30.05.1910 - VI 268/09

    Umfang der Rechtskraft des eine negative Feststellungsklage abweisenden Urteils.

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 67/61
    U. hat das für ihn nachteilige Berufungsurteil nicht angefochten, so daß es ihm gegenüber rechtskräftig wurde; indem er nach Urteilsverkündung 3.000 DM zahlte, brachte er die gegen ihn selbst gerichteten Ansprüche insoweit zum Erlöschen, als darüber vom Oberlandesgericht erkannt worden war, nämlich in Höhe seiner Verurteilung von 100 DM und in Höhe weiterer, durch Abweisung seiner negativen Feststellungsklage positiv als von ihm geschuldet festgestellter 2.900 DM (RGZ 74, 121, 122; 78, 389, 396 f).
  • BGH, 25.11.1964 - V ZR 185/62

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    In den unveröffentlichten Entscheidungen des erkennenden Senats v. 24.10.1962, V ZR 118/60 und v. 31.10.1962, V ZR 67/61, die beide den Fall des Anbauens an gemeinschaftliche Giebelmauern betrafen, ist die grundsätzliche Frage, ob der Bauherr für Fehler seiner Hilfspersonen nach § 278 oder nach § 831 BGB haftet, ausdrücklich offen geblieben.
  • BGH, 24.06.1964 - V ZR 162/61

    Gemeinrechtliche Servitut

    Auch der Auffassung, der Architekt sei Erfüllungsgehilfe des bauenden Eigentümers und sein Verschulden nach § 278 BGB diesem zuzurechnen (Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 64 III 3, und in Erman, BGB 3. Aufl. § 912 A 1 c), kann nicht beigepflichtet werden (vgl. Urteil des BGH v. 30.10.1959, VI ZR 156/58 = NJW 60, 335, LM Nr. 2 zu § 909 BGB und Urteil des erkennenden Senats v. 31.10.1962, V ZR 67/61; Schultz, MDR 55, 260).
  • BGH, 25.05.1965 - V ZR 5/63

    Verkauf eines von Holzschädlingen befallenen Fachwerkgebäudes - Für den

    Diese Ausführungen sind in der Revisionsinstanz unbeschränkt nachprüfbar (BGHZ 4, 328, 334 [BGH 24.01.1952 - III ZR 196/50]; 22, 267, 269 [BGH 29.11.1956 - III ZR 121/55]; LM ZPO § 39 Nr. 3 Bl. 2; Urteile des erkennenden Senats vom 23. September 1959, V ZR 37/58, NJW 1959, 2119, vom 31. Oktober 1962, V ZR 67/61, S. 6, und vom 22. Mai 1963, V ZR 64/61, S. 5 f).
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